Compliance-Verhaltensregeln zum Schutz unserer Kunden

Für die Ausübung unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler legen wir die nachfolgenden Regeln zugrunde:

  1. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler erfolgt auf Basis von Vertrauen, Intergrität und der Bindung an die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns bzw. Versicherungsmaklers.
  2. Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist die Beratung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und bei Versicherungsmaklern regelmäig aus der Breite des Marktes erfolgt.
  3. Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechlich relevanten Reglungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (vgl. § 299StGB), der klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sostigen Zuwendugen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen.
  4. Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die gesetzlichen Vroschriften beachtet. Das Weiteren werden die datenschutzrechlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eingehalten.
  5. Die ordungsgemäße Dokumentation einer gesetlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit besonderer Sorgfalt. Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung und/oder Dekumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat.
  6. Zu den Grundlagen der Versicherungsvermittlertätigkeit gehört die Beratung und Betreuung des Versicherungsnehmers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, insbesondere im Schaden- und Leistungsfall.
  7. Bei einer Abwerbung bzw. Umdeckung eines Versicherungsvertrags wird stets das Kundeninteresse beachtet. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu befragen. Insbesondere im Lebens-und Krankenversicherungenbereich kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über einen eventeuell in diesem usammenhang enstehenden Nachteil ausfrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation.
  8. Die stetige Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Entsprechende Nachweise der Weiterbildung werden stets vorgehalten.
  9.  Bei Vergütungsregelungen mit Versicherungsunternehmen, inbesondere über Sondervergütung etc., wird beachtet, dass die Unabängigkeit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, speziell als Versicherungsmakler keine Beeinträchtigung erfahren darf.
  10. Das bewährte Ombudsmannsystem der Versicherungswirtschaft bietet dem Kunden ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nicht nur mit Versicherungsunternehmen sondern auch mit Versicherungsvermittlern. Der Kunde wird vom Versicherungsvermittler auf das bestehende System in geeigneter Form hingewiesen.